PARTNER NEWS 19.10.2017

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Aufgegriffen vom IMMOVESTORE.ch Legal-Partner Meyerlustenberger Lachenal. 

 

Airbnb: Urteil des Zürcher Mietgerichts

von Dr. Wolfgang Müller MBA und Dr. Christian Eichenberger, LL.M., MRICS, Meyerlustenberger Lachenal

Das Zürcher Mietgericht hat mit seinem Urteil MG16009 vom 9. Februar 2017 klargemacht, dass es dem Wohnungsmieter zwar dem Grundsatze nach erlaubt ist, Airbnb-Gäste zu beherbergen, es aber mietrechtliche Grenzen zu beachten gibt.

So qualifizierte das Mietgericht die Beherbergung von zahlenden Airbnb-Gästen in seinem Urteil vom 9. Februar 2017 als Untermiete. Gemäss Art. 262 Abs. 1 OR muss der Mieter für die Untermiete die Zustimmung des Vermieters einholen.

Der Vermieter kann die Zustimmung gemäss Art. 262 Abs. 2 OR jedoch nur verweigern, wenn:

  1. der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekanntzugeben;
  2. die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind;
  3. dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.

Im vom Zürcher Mietgericht zu beurteilenden Fall hatte der Mieter den Vermieter nicht über seine zahlenden Gäste informiert. Zudem verlangte er einen „missbräuchlich hohen Mietzins“ wie das Mietgericht festhielt und verhinderte nicht, dass sich die anderen Bewohner von den Airbnb Gästen gestört fühlten. Als Konsequenz verbot das Mietgericht dem Mieter generell die weitere Untervermietung via entsprechende Airbnb-Internetplattformen und verpflichtete ihn zur Herausgabe des mit Airbnb erzielten Gewinns an den Vermieter.